Ordnung des Instituts I für Bildung, Beruf und Medien

Durch den Beschluss des Senats vom 21.10.2015 wurde das Institut I in der Fakultät für Humanwissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU) neu eingerichtet und am 01.01.2016 gegründet.

(Rechts-) Grundlagen dieser Ordnung sind:

  • das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.2021 (GVBl. LSA S. 368, 369),
  • die Grundordnung der OVGU vom 21.03.2022 (MBl. LSA Nr. 10/2022),
  • die Satzung der Fakultät für Humanwissenschaften in der Neufassung vom 01.06.2022.

    § 1 Rechtsstellung, Aufgaben und Gliederung

(1) Das Institut I für Bildung, Beruf und Medien ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Humanwissenschaften der OVGU.

(2) Das Institut I dient der Lehre und Forschung sowie dem Studium und der Weiterbildung in der Betriebs- und Berufspädagogik, Erziehungswissenschaft und angrenzenden Fachgebieten. Die Lehraufgaben beziehen sich vorrangig auf die Studiengänge der Fakultät für Humanwissenschaften und solche, an denen diese beteiligt ist. Es koordiniert die Lehre und Forschung in enger Zusammenarbeit mit dem Dekanat. Die Erfüllung der Aufgaben und die dafür notwendige Personalführung liegt in der Verantwortung der dazu berechtigten Mitglieder des Instituts.

(3) Dem Institut sind folgende Professuren:

  • Wirtschaftspädagogik
  • Betriebspädagogik
  • Berufspädagogik mit dem Schwerpunkt auf der Entwicklung gewerblich-technischer Berufe
  • Berufliche Didaktik personenbezogener Berufe
  • Ingenieurpädagogik und Didaktik der technischen Bildung
  • Wirtschaftsdidaktik und Didaktik der ökonomischen Bildung
  • Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Allgemeine Didaktik
  • Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Bildung und Digitalität
  • Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Wissenschaftliche Weiterbildung und Weiterbildungsforschung
  • Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt digitale Medienkulturen
  • Internationale und Interkulturelle Bildungsforschung
  • Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik
  • Pädagogik und Medienbildung

Sowie die dem Institut zugeordneten Personen, die Organisations- und Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, zugeordnet.

(4) Jede Professur wird durch eine/n berufene/n Hochschullehrer/in geleitet. Jeder Professur sind gemäß Stellenplan wissenschaftlich und ggf. wissenschaftsunterstützende Mitarbeitende zugeordnet.

§ 2 Selbstverwaltung (Vorstand)

(1) Das Institut I wird durch den Vorstand kollegial verwaltet. Ihm gehören alle dem Institut I zugeordneten Hochschullehrer/innen und zwei Vertreter/innen aus der Statusgruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 2 HSG LSA (mit beratender Stimme) an. Sie werden mit einfacher Mehrheit von den wissenschaftlichen Mitarbeitenden gewählt. Ein/e Vertreter/in aus der Statusgruppe des wissenschaftsunterstützenden Personals gehört dem Vorstand als ständiger Gast an.

(2) In Beachtung des kollegialen Leitungsprinzips wird das Amt des/r Sprechers/in des Vorstands einem/r Professor/in per Vorstandsbeschluss für die Dauer von zwei Jahren übertragen. Die einmalige Verlängerung der Amtszeit des/r geschäftsführenden Sprechers/Sprecherin ist aufgrund eines mehrheitlich gefassten Vorstandsbeschlusses möglich.

(3) Der/die geschäftsführende Sprecher/in vertritt das Institut I nach außen. Dem/der Sprecher/in obliegt die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes, die Zusammenarbeit mit dem Dekanat und er/sie trägt Sorge dafür, dass die Beschlüsse des Vorstands umgesetzt werden.

(4) Es werden zwei vertretende geschäftsführende Sprecher/innen per Vorstandsbeschluss bestimmt; Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 

(5) Die Amtszeit der gewählten und beratenden Mitglieder beginnt in der Regel am 01.10.

§ 3 Aufgaben des Institutsvorstandes

(1) Der Vorstand berät und entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Instituts I auf der Grundlage der dafür erlassenen gesetzlichen Regelungen bzw. Vorschriften und setzt die das Institut I betreffenden Beschlüsse des Fakultätsrates und des Dekanats um. Er definiert ferner die Schwerpunkte und Ziele der Entwicklung des Instituts I und koordiniert Aufgaben, die von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind, ohne Einfluss auf die Forschungsausrichtungen der Professuren zu nehmen. Die Freiheit von Forschung und Lehre bleibt davon unberührt.

(2) Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass den nach § 1 Abs. 3 dem Institut I zugeordneten Professuren/Juniorprofessuren/außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen, die Aufgaben einer Professur in Forschung und Lehre wahrnehmen im Rahmen der verfügbaren Mittel eine angemessene Mindestausstattung für die jeweilige Lehr- und Forschungstätigkeit zur Verfügung steht.

(3) Der Vorstand entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aspekte über die Verwendung der dem Institut I zugewiesen Sachmittel und Mittel für Personal (Hilfskraft-, Gastvortrags- und Lehrauftragsmittel) und die Nutzung zugewiesener Räume. Des Weiteren gibt er bei anstehenden Strukturänderungen Empfehlungen bezüglich der Raum- und Stellenausstattung.

(4) Der Vorstand führt in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal im Jahr, eine Institutsversammlung mit allen Mitarbeitenden durch, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 4 Geschäftsgang innerhalb des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Semester zu einer Sitzung zusammen. Er tritt außerdem zusammen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder beantragt.

(2) Die Einladung der Mitglieder erfolgt eine Woche im Voraus unter Angabe der Tagesordnung durch den Sprecher/die Sprecherin. Weitere Institutsmitglieder können als Gäste bei Bedarf zu den Sitzungen eingeladen werden.

(3) Bei Beschlüssen des Vorstandes gibt im Falle von Stimmengleichheit die Stimme des/der Sprechers/in den Ausschlag. Im Übrigen findet - insbesondere mit Blick auf die Beschlussfähigkeit und Abstimmungen - die Geschäftsordnung des Senates entsprechende Anwendung.

(4) Der/die Sprecher/in kann eine Eilentscheidung treffen, sofern innerhalb der gesetzten Frist zur Entscheidung keine fristgerechte Ladung der Mitglieder des Vorstands möglich ist. In der nächsten regulären Sitzung ist der Vorstand über die getroffene Entscheidung zu informieren. 

§ 5 Inkraft-/Außerkrafttreten, Änderung der Ordnung

(1) Die Ordnung tritt nach Zustimmung durch den Fakultätsrat am Tage der institutsinternen Veröffentlichung in Kraft.

(2) Für Änderungen der Ordnung, die vom Vorstand beschlossen werden, gilt Absatz (1) entsprechend.

 

Magdeburg, 8. Mai 2025

Sprecherin Institut I
Prof. Dr. Astrid Seltrecht

Dekan
Prof. Dr. Frank Bünning

Letzte Änderung: 14.05.2025 -
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